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Reisebedingungen / AGB

 

Gültig für Buchungen ab 01.07.2018

 

Sehr verehrter Reiseteilnehmer,

diese Reisebedingungen regeln das Verhältnis zwischen Ihnen, dem Reiseanmelder, und uns, INO-Reisen eine Marke der Gruppenreisen Direkt GmbH, im Folgenden „INO-Reisen" genannt. Sie ergänzen das Reisevertragsgesetz.

 

1. Abschluss des Reisevertrages
1. Mit seiner Anmeldung bietet der Reiseanmelder INO-Reisen den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an.
2. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail; Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt INO-Reisen den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
3. Der Reiseanmelder hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
4. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch INO-Reisen zustande. Diese erfolgt durch die Buchungsbestätigung seitens INO-Reisen an den Reiseanmelder.
5. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von INO-Reisen vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot seitens INO-Reisen vor, an das INO-Reisen für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseanmelder innerhalb der Bindungsfrist gegenüber INO-Reisen die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

2. Anzahlung, Restzahlung und Reiseunterlagen
1. Nach Vertragsabschluss ist vom Reiseanmelder an INO-Reisen eine Anzahlung in Höhe von pauschal € 150,- zu leisten. Bei Durchführung der Reise wird die Anzahlung auf den Reisepreis angerechnet. Bei fristgerechter Stornierung der Reise vor Ablauf des vereinbarten kostenfreien Stornotermines wird der Anzahlungsbetrag zurückgezahlt.
2. Zahlungen dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von §651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Sollte keine anderweitige Vereinbarung getroffen sein, so ist der restliche Reisepreis an INO-Reisen spätestens 30 Tage vor Reisebeginn zu bezahlen, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6 genannten Gründen abgesagt wird.
3. Die Reiseunterlagen werden dem Reiseanmelder unverzüglich nach Eingang seiner Zahlung ausgehändigt.

3. Leistungen, Nebenabreden, Vermittler
1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen von INO-Reisen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung in der Buchungsbestätigung.
2. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit INO-Reisen.
3. Der Reiseanmelder ist von INO-Reisen nicht bevollmächtigt, von der Buchungsbestätigung oder den Reisebedingungen abweichende Zusicherungen, gleich welcher Art, zu geben oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
4. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von INO-Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
5. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind
6. INO-Reisen ist verpflichtet, den Reiseanmelder über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
7. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleitung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von INO-Reisen über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
8. Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht von INO-Reisen herausgegeben werden, sind für INO-Reisen und seiner Leistungspflicht nicht bindend, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von INO-Reisen gemacht wurden.

4. Preisänderungen
1. INO-Reisen behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person, bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
2. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat INO-Reisen den Reiseanmelder unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
3. Falls Preiserhöhungen 8 % übersteigen ist der Reiseanmelder berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn INO-Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach Ankündigung einer Preiserhöhung geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Reiseanmelder, Umbuchung 
1. Der Reiseanmelder kann bis zum Reisebeginn jederzeit durch Erklärung, die gegenüber INO-Reisen schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten.
Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei INO-Reisen.
2. In jedem Fall des Rücktritts durch den Reiseanmelder steht INO-Reisen unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwertung der Reiseleistung eine pauschale Entschädigung zu. Soweit im Angebot und der Buchungsbestätigung nicht anders vermerkt, ist eine kostenfreie Stornierung der Reise bis 90 Tage vor Reisebeginn möglich. Anschließend gelten (wenn im Einzelfall keine andere Vereinbarung getroffen wurde) die folgenden pauschalen Rücktrittsgebühren.

ab 89 Tage bis 45 Tage vor Reisebeginn: 10 %
• ab 44 Tage bis 30 Tage vor Reisebeginn: 30 %
• ab 29 Tage bis 15 Tage vor Reisebeginn: 50 %
• ab 14 Tage bis 1 Tag vor Reisebeginn: 75 %
• am Reisetag oder bei Nichtantritt: 90 %

Berechnungsgrundlage ist jeweils der Reisepreis pro Person, einschließlich mitgebuchter Zusatzleistungen.
3. Dem Reiseteilnehmer ist es gestattet, INO-Reisen nachzuweisen, dass dieser tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Unkostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Teilnehmer nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
4. Der Reiseteilnehmer kann sich durch einen Dritten ersetzen lassen, soweit dem nicht besondere Anforderungen an den Teilnehmer oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. INO-Reisen ist berechtigt, für die Namensänderung entstehende Kosten in Rechnung zu stellen (Bearbeitungsgebühr € 50,-).
5. Umbuchungen (Änderung von Terminen, Zielort, Aufenthaltsdauer, Unterkunft, Verpflegungsart, Flug-Routen), die nach Vertragsschluss erfolgen, werden bis 90 Tage vor Reisebeginn vorgenommen, bei Gruppenreisen aber nur soweit, wie den Wünschen des Teilnehmers aus organisatorischen Gründen Rechnung getragen werden kann. Bei Gruppenreisen mit Linienflug weist INO-Reisen darauf hin, dass in der Regel nur bei gemeinsamer An-und Abreise der Gruppe die dem Reisepreis zugrunde liegenden Sondertarife anwendbar sind. Umbuchungen, die später als 90 Tage vor Reisebeginn erfolgen, sind nur durch Rücktritt vom Reisevertrag, entsprechend der vorstehenden Rücktrittskostenregelung, mit nachfolgender Neuanmeldung möglich. Dies gilt nicht, soweit eine Umbuchung lediglich geringfügige Kosten verursacht.

 

6. Rücktritt durch INO-Reisen
1. INO-Reisen kann bis 30 Tage vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer genannten Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten.
2. INO-Reisen ist verpflichtet, den Reiseanmelder unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm unverzüglich die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Im Falle eines Rücktritts erhält der Reiseanmelder den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
3. Ein späterer Rücktritt als 30 Tage vor Reisebeginn durch INO-Reisen ist ausgeschlossen.
4. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird INO-Reisen den Reiseanmelder
unterrichten.
5. Im Falle eines Rücktritts ist der Teilnehmer berechtigt, die Teilnahme an einer gleichwertigen Ersatzreise zu verlangen, wenn INO-Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten. Der Teilnehmer hat dieses Recht unverzüglich geltend zu machen.
6. Leistet der Reiseanmelder die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist INO-Reisen berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 zu belasten.
7. INO-Reisen kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt INO-Reisen, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

7. Haftung von INO-Reisen
1. Die Haftung von INO-Reisen gegenüber dem Reiseteilnehmer wegen Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist für vertragliche Ansprüche (auch solche aus der Verletzung von vor-, neben- und nachvertraglichen Pflichten) auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
 
a) ein Schaden von INO-Reisen weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde oder
b) INO-Reisen für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
2. Ein Schadensersatzanspruch gegen INO-Reisen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
 
3. Kommt INO-Reisen die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den jeweils gültigen Internationalen Abkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
4. Kommt INO-Reisen bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung von INO-Reisen auch nach den  Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
5. INO-Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Zusatz-Ausflüge, Sport- und Abendveranstaltungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet oder dort nicht erwähnt werden.

8. Obliegenheiten des Teilnehmers, Kündigung des Reisevertrages 
1. Die sich aus § 651 d Abs.2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit INO-Reisen dahingehend konkretisiert, dass der Teilnehmer verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich dem Leistungsgeber oder der örtlichen Agentur von INO-Reisen anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
2. Ansprüche des Teilnehmers entfallen nur dann nicht, wenn diese Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.
3. Verlust oder Beschädigung von Gepäck ist unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen, insbesondere bei Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes.
4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn INO-Reisen, bzw. seine Beauftragten (Leistungsgeber oder Agentur) eine ihnen vom Teilnehmer bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von INO-Reisen oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseteilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§651 e Abs. 3 und 4 BGB. Die Vorschrift des §651j BGB bleibt hiervon unberührt.
5. Die gesetzliche Obliegenheit des Teilnehmers nach § 651 g Abs.1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb 24 Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit INO-Reisen abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:
a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag, bzw. den von INO-Reisen erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reiseteilnehmer innerhalb 12 Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber INO-Reisen geltend zu machen.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber INO-Reisen und nur an die unten aufgeführte Anschrift erfolgen. Es wird dringend empfohlen, Ansprüche in Schriftform geltend zu machen. Reiseleiter, Leistungsträger oder Vermittler sind nicht bevollmächtigt, Ansprüche anzuerkennen.
c) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Teilnehmer sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.

9. Pass-, Visa-, und Gesundheitsbestimmungen
1. INO-Reisen informiert in der Reisebestätigung ggf. über o.g. Bestimmungen für das jeweilige Reiseland. Diese Informationen gelten für Deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Teilnehmers begründete persönliche Verhältnisse (z.B. doppelte Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, Eintragungen im Pass usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie INO-Reisen nicht ausdrücklich mitgeteilt wurden.
2. INO-Reisen wird den Reiseanmelder vor Antritt der Reise ggfs. über wichtige Änderungen o.g. Bestimmungen informieren.
3. Soweit INO-Reisen seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Reiseteilnehmer zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich INO-Reisen ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa usw. verpflichtet hat. INO-Reisen haftet jedoch nicht für die rechtzeitige Erteilung und Zusendung, auch dann nicht, wenn es im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, es sei denn, dass INO-Reisen die Verzögerung zu vertreten hat.

10. Verjährung, Abtretungsverbot
1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von INO-Reisen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von INO-Reisen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in zwei Jahren.
 
3. Die Verjährung nach Ziffer 10.1 und 10.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
4. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet INO-Reisen als Reiseveranstalter, den Reiseanmelder über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist INO-Reisen verpflichtet, dem Reiseanmelder die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald INO-Reisen weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reiseanmelder informieren. Wechselt die dem Reiseanmelder als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss INO-Reisen den Reiseanmelder über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reiseanmelder so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.

12. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und INO-Reisen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen INO-Reisen im Ausland für die Haftung von INO-Reisen dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13. Gerichtsstand
1. Der Kunde kann INO-Reisen nur an dessen Sitz verklagen.
2. Für Klagen von INO-Reisen gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von INO-Reisen vereinbart.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und INO-Reisen anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

14. Allgemeines
1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages als solchem bleibt unberührt.

 

 

INO-Reisen

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Burger Landstrasse 23a
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Stand September 2021